Einstellung des Strafverfahrens – Strafverteidigung in Heilbronn
Einstellung des Strafverfahrens – Strafverteidigung in Heilbronn. Nicht jedes Ermittlungsverfahren endet mit Strafbefehl, Anklage oder Urteil. Je nach Beweislage, Schuldgewicht und Verfahrensstand kommen unterschiedliche Arten der Einstellung in Betracht. Als Strafverteidiger in Heilbronn prüfe ich, ob eine Einstellung des Strafverfahrens erreichbar ist.
Wann kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Reichen die Ermittlungen nicht aus, um eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen zu lassen, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Davon zu unterscheiden sind Ermessenseinstellungen, bei denen ein Tatverdacht verbleiben kann, eine weitere Verfolgung aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht erforderlich erscheint.
Bei Vergehen kommen insbesondere Einstellungen wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO in Betracht. Daneben kann die Verfolgung einzelner Taten oder Tatteile nach §§ 154, 154a StPO zurückgestellt oder beschränkt werden.
Welche Bedeutung haben Auflagen nach § 153a StPO?
Eine Einstellung nach § 153a StPO setzt die Zustimmung des Beschuldigten und – abhängig vom Verfahrensstand – des Gerichts voraus. Denkbar sind etwa eine Geldzahlung, Schadenswiedergutmachung oder andere gesetzlich vorgesehene Auflagen.
Der wesentliche Vorteil einer endgültigen Einstellung nach vollständiger Erfüllung der Auflagen besteht darin, dass es zu keiner Verurteilung kommt. Der Beschuldigte gilt wegen dieses Verfahrens nicht als vorbestraft; die Einstellung selbst wird weder in das Bundeszentralregister noch in das Führungszeugnis eingetragen. Sie ist allerdings kein Freispruch. Eine Speicherung im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie mögliche berufs-, disziplinar- oder verwaltungsrechtliche Nebenfolgen sind gesondert zu prüfen.
Die Zustimmung sollte nicht isoliert von den Folgen bewertet werden. Höhe und Erfüllbarkeit der Auflage, mögliche Nebenfolgen, berufsrechtliche Auswirkungen und die Alternative eines fortgesetzten Strafverfahrens gehören in die Abwägung.
Wie wird eine Einstellung vorbereitet?
Ausgangspunkt sind Akteninhalt und konkretes Verfahrensziel. Widersprüche, Beweisprobleme, rechtliche Einwendungen und persönliche Umstände können für eine sachgerechte Stellungnahme aufbereitet werden. Eine vorschnelle Einlassung ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kann dagegen Verteidigungsmöglichkeiten verkürzen.
Eine staatsanwaltschaftliche Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO bewirkt nach der Rechtsprechung nicht dieselbe Bindungswirkung wie ein Urteil. Auch deshalb muss genau unterschieden werden, auf welcher Vorschrift die Einstellung beruht und ob Auflagen vollständig erfüllt wurden.
- Tatvorwurf, Verfahrensstand und Beweismittel klären.
- Ziel und mögliche Nebenfolgen einer Einstellung prüfen.
- Stellungnahme erst auf eine belastbare Aktenauswertung stützen.
Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen
BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 4 StR 307/19
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1 StPO keinen Strafklageverbrauch bewirkt.
Entscheidung aufrufenHäufige Fragen
Kann ich eine Einstellung des Verfahrens beantragen?
Eine Einstellung kann angeregt und begründet werden. Ein allgemeiner Anspruch besteht bei Ermessensvorschriften jedoch nicht; entscheidend sind Tatvorwurf, Beweislage und gesetzliche Voraussetzungen.
Ist eine Einstellung ein Freispruch?
Nein. Ein Freispruch ist eine gerichtliche Sachentscheidung. Eine Einstellung beendet das Verfahren auf einer anderen gesetzlichen Grundlage und kann unterschiedliche Wirkungen haben.
Kommt eine Einstellung ins Führungszeugnis?
Eine endgültige Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung. Die Einstellung selbst wird deshalb weder in das Bundeszentralregister noch in das Führungszeugnis eingetragen; der Betroffene ist wegen dieses Verfahrens nicht vorbestraft. Eine verfahrensinterne Speicherung und besondere Mitteilungs- oder Nebenfolgen sind davon zu unterscheiden.
Ist eine Geldauflage ein Schuldeingeständnis?
Die Erfüllung einer Auflage nach § 153a StPO ist kein Strafurteil. Ob die Zustimmung taktisch sinnvoll ist, hängt dennoch von den Umständen und möglichen Nebenfolgen ab.
Wann sollte ich mich zur Sache äußern?
Eine Einlassung sollte grundsätzlich erst nach Klärung der Aktenlage und der Verteidigungsstrategie erfolgen. Eine pauschale Empfehlung ohne Kenntnis des Verfahrens wäre nicht verlässlich.
Stand der Informationen:
Autor: Rechtsanwalt Marius Kreuzer, LL.M.
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