Kündigung erhalten – Arbeitsrecht in Heilbronn
Kündigung erhalten – Arbeitsrecht in Heilbronn. Nach Zugang einer Kündigung läuft für eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich eine Frist von drei Wochen. Deshalb sollten Kündigungsschreiben, Zugangsdatum und Arbeitsverhältnis zeitnah eingeordnet werden.
Welche Punkte sind zuerst wichtig?
Prüfungsrelevant sind insbesondere Zugang, Schriftform, Unterschrift, Kündigungsfrist, Betriebsgröße, Dauer des Arbeitsverhältnisses und ein möglicher besonderer Kündigungsschutz.
Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht. Zugang liegt vor, sobald das Schreiben in seinen Machtbereich gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Bei einer persönlichen Übergabe geht die Kündigung sofort zu. Wird sie in den Hausbriefkasten eingeworfen, kommt es darauf an, wann nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung zu rechnen ist. Erfolgt der Einwurf zu einer Tageszeit, zu der üblicherweise noch mit einer Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann, geht das Schreiben grundsätzlich noch an diesem Tag zu. Bei einem späteren Einwurf erfolgt der Zugang regelmäßig erst am Folgetag. Urlaub oder eine tatsächlich unterlassene Leerung des Briefkastens verschieben den Zugang grundsätzlich nicht.
Für die Kündigung verlangt § 623 BGB Schriftform. Das Kündigungsschreiben muss deshalb grundsätzlich im Original eigenhändig von einer kündigungsberechtigten Person unterschrieben sein. Ein getippter Name, eine eingefügte Unterschrift, ein Scan oder Fax reichen nicht. E-Mail und WhatsApp sind zwar elektronische Nachrichten und erfüllen regelmäßig die Textform; sie sind aber weder Schriftform noch eine wirksame Kündigung. Selbst die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die Schriftform hier nicht, weil § 623 BGB die elektronische Form ausdrücklich ausschließt.
Bei einer außerordentlichen Kündigung gelten zusätzliche Anforderungen. Auch eine Freistellung, Resturlaub, Arbeitszeugnis und Vergütungsansprüche sollten einbezogen werden.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Der allgemeine Kündigungsschutz setzt grundsätzlich eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten und einen Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern voraus. Zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer reichen daher noch nicht, elf grundsätzlich schon. Auszubildende werden nicht mitgezählt.
Teilzeitbeschäftigte zählen bis einschließlich 20 Wochenstunden mit 0,5, bis einschließlich 30 Wochenstunden mit 0,75 und bei mehr als 30 Wochenstunden mit 1,0. Auch Leiharbeitnehmer können nach dem BAG mitzählen, wenn ihr Einsatz einen regelmäßigen Personalbedarf des Betriebs abdeckt. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits am 31. Dezember 2003 bestanden, gelten besondere Übergangsregeln; deshalb ist die Kopfzahl nicht in jedem Altfall allein entscheidend.
Außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes bleiben unter anderem Schriftform, Kündigungsfristen, Sonderkündigungsschutz, Maßregelungsverbot und Diskriminierungsverbote relevant.
Gibt es automatisch eine Abfindung?
Eine Abfindung entsteht nicht automatisch mit jeder Kündigung. Sie kann sich aus einem gesetzlichen Sonderfall, Sozialplan, gerichtlichen Vergleich oder einer Vereinbarung ergeben. Ob eine vergleichsweise Beendigung sinnvoll ist, hängt von Prozessrisiken und Zielen ab.
Auch Führungskräfte haben nicht allein aufgrund ihrer Position Anspruch auf eine Abfindung. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass eine ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort.
Für bestimmte leitende Angestellte sieht das Gesetz jedoch eine Ausnahme vor: Der Arbeitgeber kann beantragen, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis trotz der unwirksamen Kündigung durch Urteil beendet. Das Gericht erklärt die Kündigung dadurch nicht nachträglich für wirksam. Das Arbeitsverhältnis endet vielmehr aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung gegen Zahlung einer vom Gericht festgesetzten Abfindung. Dieses besondere Auflösungsrecht soll dem Arbeitgeber ermöglichen, sich von einem leitenden Angestellten in einer besonderen Vertrauens- und Schlüsselposition zu trennen, obwohl der ursprüngliche Kündigungsgrund nicht ausreicht.
Die Sonderregelung gilt nicht für jede Führungskraft, sondern insbesondere nur für Arbeitnehmer, die selbständig andere Arbeitnehmer einstellen oder entlassen dürfen.
- Kündigungsschreiben und Umschlag aufbewahren.
- Tatsächlichen Zugangstag festhalten.
- Arbeitsvertrag, Abrechnungen und einschlägige Zusatzvereinbarungen bereithalten.
Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen
BAG, Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24
Ein Einlieferungsbeleg und eine einfache Online-Sendungsverfolgung beweisen den Zugang eines Einwurf-Einschreibens nicht ohne Weiteres. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang.
Entscheidung aufrufenBAG, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12
Leiharbeitnehmer sind bei der Schwelle des Kündigungsschutzgesetzes mitzuzählen, wenn ihr Einsatz auf einem regelmäßig vorhandenen Personalbedarf des Betriebs beruht.
Entscheidung aufrufenBAG, Urteil vom 19. Juli 2016 – 2 AZR 536/15
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben eindeutig auf die Abfindung bei Verstreichenlassen der Klagefrist hinweist. Maßgeblich ist der Inhalt des Kündigungsschreibens.
Entscheidung aufrufenBAG, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 186/11
Das BAG bestätigte die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines leitenden Angestellten gegen Abfindung, obwohl die Kündigung unwirksam war. Der Arbeitgeber musste den Auflösungsantrag nicht begründen, weil der Arbeitnehmer selbständig Mitarbeiter einstellen und entlassen durfte.
Entscheidung aufrufenBAG, Urteil vom 14. April 2011 – 2 AZR 167/10
Nicht jede Führungskraft ist leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Erforderlich ist eine tatsächlich ausgeübte, selbständige Befugnis zur Einstellung oder Entlassung; bloße Vorschlagsrechte oder eine hohe Stellung reichen nicht aus.
Entscheidung aufrufenHäufige Fragen
Wie lange kann ich gegen eine Kündigung klagen?
Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden.
Wann ist eine Kündigung zugegangen?
Bei persönlicher Übergabe geht die Kündigung grundsätzlich sofort zu. Beim Einwurf in den Hausbriefkasten kommt es darauf an, wann unter gewöhnlichen Umständen mit der nächsten Leerung zu rechnen ist: bei Einwurf zur üblichen Zustellzeit meist noch am selben Tag, bei spätem Einwurf regelmäßig erst am Folgetag.
Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?
Nein. E-Mail und WhatsApp erfüllen regelmäßig nur die Textform, nicht die für eine Kündigung vorgeschriebene Schriftform. Erforderlich ist grundsätzlich ein Originalschreiben mit eigenhändiger Unterschrift; Scan, Fax, eingefügte Unterschrift und auch eine qualifizierte elektronische Signatur genügen nicht.
Bekomme ich automatisch eine Abfindung?
Nein. Eine Abfindung ist häufig Ergebnis einer Vereinbarung oder eines Vergleichs, aber nicht automatische Folge jeder Kündigung.
Muss ich trotz Kündigung weiterarbeiten?
Bis zum Beendigungszeitpunkt besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort, sofern keine wirksame Freistellung oder andere Regelung vorliegt.
Stand der Informationen:
Autor: Rechtsanwalt Marius Kreuzer, LL.M.
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