Strafbefehl erhalten – Einspruch in Heilbronn prüfen
Strafbefehl erhalten – Einspruch in Heilbronn prüfen. Ein Strafbefehl kann ohne vorherige Hauptverhandlung zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen. Deshalb sollten Inhalt, Zustellung und mögliche Folgen zeitnah geprüft werden.
Was steht in einem Strafbefehl?
Der Strafbefehl enthält den Tatvorwurf, die angewendeten Vorschriften und die festgesetzte Rechtsfolge. Häufig geht es um eine Geldstrafe; möglich sind aber auch weitere Folgen, etwa ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder andere Nebenentscheidungen.
Nicht nur die Gesamthöhe der Geldstrafe ist wichtig. Auch die Zahl der Tagessätze und die Tagessatzhöhe können unterschiedliche Auswirkungen haben.
Gilt man durch einen Strafbefehl als vorbestraft?
Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist keine bloße Zahlungsaufforderung. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht er nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Damit liegt auch ohne Hauptverhandlung eine strafrechtliche Verurteilung vor. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist man damit vorbestraft.
Die Verurteilung wird grundsätzlich in das Bundeszentralregister eingetragen. Unter den Voraussetzungen des § 53 BZRG darf sich die betroffene Person jedoch trotz der Verurteilung als unbestraft bezeichnen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Verurteilung auch im Führungszeugnis erscheint.
Eine einzelne Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wird grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Entsprechendes gilt grundsätzlich für eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten. Ab 91 Tagessätzen oder bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erscheint die Verurteilung grundsätzlich im Führungszeugnis. Das gilt auch, wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Einzelfall können gesetzliche Sonderregelungen gelten.
Welche Möglichkeiten gibt es beim Einspruch?
Der Einspruch kann sich gegen den gesamten Strafbefehl richten. In geeigneten Fällen kann er auf bestimmte Rechtsfolgen beschränkt werden, beispielsweise auf die Tagessatzhöhe. Eine Beschränkung sollte nur erklärt werden, wenn ihre Folgen überblickt werden.
Nach einem zulässigen Einspruch kann eine Hauptverhandlung stattfinden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann über einzelne Punkte auch ohne Hauptverhandlung entschieden werden.
Was sollte geprüft werden?
Zu prüfen sind insbesondere Zustellungsdatum, Tatvorwurf, Beweislage, rechtliche Einordnung und sämtliche Nebenfolgen. Ein Einspruch ist nicht allein deshalb sinnvoll, weil die Strafe als hoch empfunden wird; ebenso sollte ein möglicherweise angreifbarer Strafbefehl nicht ungeprüft rechtskräftig werden.
- Strafbefehl und Zustellungsumschlag aufbewahren.
- Zweiwochenfrist anhand der tatsächlichen Zustellung prüfen.
- Mögliche berufliche, fahrerlaubnisrechtliche oder ausländerrechtliche Folgen mitbedenken.
Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen
BGH, Beschluss vom 4. November 2025 – 2 StR 544/25
Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass eine Entscheidung nach einem auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch auch bei einer späteren Gesamtstrafenbildung zu beachten ist.
Entscheidung aufrufenBFH, Urteil vom 7. August 2018 – VII R 24, 25/17
Der Bundesfinanzhof stellt klar: Wird gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist eine rechtskräftige Verurteilung.
Entscheidung aufrufenHäufige Fragen
Wie lange kann ich Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen?
Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls.
Was passiert ohne Einspruch?
Nach Ablauf der Frist wird der Strafbefehl grundsätzlich rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Bin ich durch einen rechtskräftigen Strafbefehl vorbestraft?
Ja. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist eine strafrechtliche Verurteilung. Er wird grundsätzlich in das Bundeszentralregister eingetragen. Unter den Voraussetzungen des § 53 BZRG darf sich eine Person jedoch trotz dieser Verurteilung als unbestraft bezeichnen. Ob die Verurteilung auch im Führungszeugnis erscheint, ist davon zu unterscheiden.
Erscheint eine rechtskräftige Verurteilung durch Strafbefehl im Führungszeugnis?
Nicht immer. Eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wird grundsätzlich nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Ab 91 Tagessätzen erscheint die Verurteilung grundsätzlich im Führungszeugnis. Auch eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten wird unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich nicht aufgenommen. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erscheint die Verurteilung grundsätzlich im Führungszeugnis – auch wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Kann der Einspruch beschränkt werden?
Ja, in geeigneten Fällen kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Die Folgen sollten vorher geprüft werden.
Kommt es nach dem Einspruch immer zu einer Hauptverhandlung?
Regelmäßig wird ein Termin bestimmt. Über bestimmte beschränkte Einsprüche kann unter gesetzlichen Voraussetzungen auch durch Beschluss entschieden werden.
Kann ein verspäteter Einspruch noch gerettet werden?
Unter engen Voraussetzungen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Dafür müssen Versäumungsgrund und Fristen genau geprüft werden.
Stand der Informationen:
Autor: Rechtsanwalt Marius Kreuzer, LL.M.
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