Vorwurf der Körperverletzung – Strafverteidigung in Heilbronn
Vorwurf der Körperverletzung – Strafverteidigung in Heilbronn. Bei Auseinandersetzungen weichen die Schilderungen der Beteiligten häufig deutlich voneinander ab. Neben Verletzungsbild und Zeugenaussagen sind Vorsatz, Tatmittel, Beteiligung und mögliche Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Hinzukommen können Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Als Strafverteidiger in Heilbronn prüfe ich, ob die Voraussetzungen einer Körperverletzung tatsächlich nachweisbar sind und welche Einwendungen bestehen.
Was ist eine Körperverletzung?
§ 223 StGB erfasst körperliche Misshandlungen und Gesundheitsschädigungen. Neben sichtbaren Verletzungen können auch Schmerzen oder eine pathologische Beeinträchtigung relevant sein. Für die vorsätzliche Tat muss sich der Vorsatz auf die maßgeblichen Umstände beziehen.
Davon zu unterscheiden ist die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB. Bei mehreren Beteiligten ist gesondert zu klären, wer welchen Beitrag geleistet hat und welche Handlung zugerechnet werden kann.
Wann wird eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen?
§ 224 StGB nennt mehrere Qualifikationen, etwa den Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, einen hinterlistigen Überfall oder eine gemeinschaftliche Begehung. Entscheidend sind die gesetzlichen Merkmale und die tatsächliche Verwendung im Einzelfall.
Ein beschuhter Fuß ist beispielsweise nicht stets ein gefährliches Werkzeug. Körperstelle, Schuhwerk, Intensität und konkrete Verletzungseignung müssen festgestellt werden.
Welche Rolle spielen Notwehr und Beweise?
Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehrt, kann durch Notwehr gerechtfertigt sein. Dafür sind Beginn, Verlauf und Ende der Auseinandersetzung möglichst genau zu rekonstruieren. Auch eine Überschreitung der erforderlichen Verteidigung verlangt eine eigenständige Prüfung.
Arztberichte dokumentieren Verletzungen, beweisen aber nicht automatisch Täterschaft oder Ablauf. Videoaufnahmen, Nachrichten, neutrale Zeugen, Notrufdaten und zeitnahe Äußerungen können für die Beweiswürdigung wichtig sein.
- Verletzungen und eigene Wahrnehmungen zeitnah dokumentieren.
- Zeugen und vorhandene Aufnahmen sichern.
- Keine unüberlegte Sachverhaltsschilderung ohne Aktenkenntnis abgeben.
Welche Schmerzensgeldbeträge kommen in Betracht?
Eine Körperverletzung kann neben strafrechtlichen Folgen auch eine zivilrechtliche Zahlungspflicht auslösen. Wer den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich und schuldhaft verletzt, kann nach § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein; für den immateriellen Schaden kommt eine Entschädigung nach § 253 Absatz 2 BGB in Betracht.
Feste Beträge oder eine verbindliche Schmerzensgeldtabelle gibt es nicht. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, insbesondere von Art und Schwere der Verletzungen, Schmerzen, Behandlungsdauer, körperlichen und psychischen Dauerfolgen sowie den weiteren Umständen der Tat. Die folgenden Entscheidungen zeigen deshalb nur die Spannweite konkreter Einzelfälle. Soweit ein Gericht lediglich eine angemessene Größenordnung bewertet hat, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht:
| Betrag | Verletzungen und Folgen im entschiedenen Fall |
|---|---|
| 350 € | Bei einem Nachbarschaftsstreit packte der Schädiger den Geschädigten fest am Arm beziehungsweise an der Schulter. Die dadurch verursachte Schulterzerrung führte zu Schmerzen, einer fünftägigen Arbeitsunfähigkeit und einer vorübergehenden Einnahme von Schmerzmitteln; die Verletzung heilte innerhalb weniger Tage aus. AG Aschaffenburg, Urteil vom 22. April 2021 – 112 C 1415/20 |
| 300 bis 500 € | Nach einem körperlichen Angriff erlitt ein Polizeibeamter mehrere blaue Flecken, eine länger schmerzhafte Daumenzerrung und eine Schürfwunde am Unterarm, jedoch keine dauerhaften Schäden. Das Gericht setzte den Betrag nicht selbst als Schmerzensgeld fest, bewertete aber 300 bis 500 Euro ausdrücklich als angemessene und im Adhäsionsverfahren realistisch durchsetzbare Größenordnung. LG München II, Urteil vom 9. November 2021 – 2 KLs 44 Js 6774/19 (3) |
| 3.000 € | Ein Faustschlag ins Gesicht verursachte einen Nasenbeinbruch mit Fehlstellung, eine Verkrümmung der Nasenscheidewand und eine Beeinträchtigung der Nasenatmung; erforderlich waren eine Operation und ein dreitägiger stationärer Aufenthalt. Wegen einer vorausgegangenen Provokation berücksichtigte das Gericht ein Mitverschulden von 25 Prozent. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 10 O 2087/23 |
| 12.000 € | Zwei Schläge mit der stumpfen Seite einer Axt gegen den Kopf; hinzu kamen erhebliche psychische Beeinträchtigungen, die zum Abbruch einer Ausbildung führten. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 3 StR 115/15 |
| 35.000 € | Ein Faustschlag führte zu einem Schädel-Hirn-Trauma, mehreren Gesichtsfrakturen sowie dauerhaften neurologischen und schweren psychischen Folgen; eine Rückkehr in den bisherigen Beruf war nicht mehr möglich. OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 3. Juli 2025 – 7 U 96/23 |
Die Beträge sind keine Preisliste. Schon ähnlich bezeichnete Verletzungen können wegen unterschiedlicher Heilungsverläufe, Dauerfolgen, Mitverursachungsbeiträge oder zeitlicher Einordnung zu deutlich anderen Ergebnissen führen.
Kann Schmerzensgeld schon im Strafverfahren verlangt werden?
Wer durch eine Straftat verletzt wurde, muss Schmerzensgeld nicht zwingend in einem gesonderten Zivilprozess einklagen. Der Anspruch kann unter den Voraussetzungen der §§ 403 ff. StPO bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden. Das gilt auch für weitere Ansprüche wie Behandlungskosten, Verdienstausfall oder den Ersatz beschädigter Sachen.
Ein solcher Antrag wird im sogenannten Adhäsionsverfahren gestellt. Das mit der Strafsache befasste Gericht kann darüber zusammen mit dem Strafurteil entscheiden. Soweit es dem Antrag stattgibt, steht die Entscheidung einem zivilgerichtlichen Urteil gleich. Unter den Voraussetzungen des § 406 StPO kann das Gericht jedoch ganz oder teilweise von einer Entscheidung absehen. Der Antrag sollte daher rechtzeitig, bestimmt und mit den Verletzungsfolgen sowie den vorhandenen Belegen begründet werden.
Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 StR 467/14
Der Bundesgerichtshof erläutert, wann der Einsatz eines beschuhten Fußes aufgrund seiner konkreten Verwendung als gefährliches Werkzeug eingeordnet werden kann.
Entscheidung aufrufenHäufige Fragen
Ist eine sichtbare Verletzung erforderlich?
Nein. Auch erhebliche Schmerzen oder andere Gesundheitsschädigungen können genügen. Die konkrete Einwirkung und ihre Folgen müssen aber festgestellt werden.
Ist ein Tritt immer eine gefährliche Körperverletzung?
Nein. Entscheidend sind unter anderem Schuhwerk, getroffene Körperstelle, Intensität und konkrete Eignung zu erheblichen Verletzungen.
Braucht einfache Körperverletzung einen Strafantrag?
§ 230 StGB sieht grundsätzlich einen Strafantrag vor, lässt eine Verfolgung aber auch bei besonderem öffentlichen Interesse zu.
Kann ich mich auf Notwehr berufen?
Das kommt bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff in Betracht. Erforderlichkeit, Verteidigungswille und tatsächlicher Ablauf müssen geprüft werden.
Reicht die Aussage des Verletzten für eine Verurteilung?
Eine Verurteilung kann grundsätzlich auch auf einer Aussage beruhen. Das Gericht muss deren Glaubhaftigkeit jedoch im Zusammenhang mit allen weiteren Umständen würdigen.
Wie hoch kann Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung sein?
Feste Sätze gibt es nicht. In leichteren Fällen wurden beispielsweise 350 Euro zugesprochen oder 300 bis 500 Euro ausdrücklich als angemessene Größenordnung bewertet. Bei erheblichen oder dauerhaften Verletzungsfolgen können die Beträge deutlich höher liegen. Maßgeblich bleiben stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Kann Schmerzensgeld schon im Strafverfahren verlangt werden?
Ja. Wer durch die Tat verletzt wurde, kann Schmerzensgeld unter den Voraussetzungen der §§ 403 ff. StPO bereits im Strafverfahren beantragen. Ein solcher Antrag wird im Adhäsionsverfahren gestellt. Das Gericht kann darüber zusammen mit dem Strafurteil entscheiden.
Stand der Informationen:
Autor: Rechtsanwalt Marius Kreuzer, LL.M.
Wenn Sie eine Frage vermissen, die auch für andere Leser von Interesse sein könnte, teilen Sie mir diese gerne mit. Anregungen aus der Praxis greife ich bei der Überarbeitung meiner Informationsseiten gerne auf.
Mit solchen Anregungen können Sie dazu beitragen, diese Informationsseite auch für andere Leser noch hilfreicher zu gestalten.
Allgemeine Fragen werden dabei nicht individuell rechtlich geprüft oder als Rechtsberatung im Einzelfall beantwortet.
Wenn Sie dagegen rechtliche Unterstützung in Ihrem konkreten Fall wünschen, können Sie das Kontaktformular selbstverständlich ebenfalls für eine Mandatsanfrage nutzen und dort Ihren persönlichen Sachverhalt schildern.
Über den nachfolgenden Button gelangen Sie zum Kontaktformular.