Bewährung und Strafaussetzung in Heilbronn
Bewährung und Strafaussetzung in Heilbronn. Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, liegt trotzdem eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung und damit grundsätzlich eine Vorstrafe vor. Nur die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zunächst ausgesetzt. Entscheidend sind insbesondere die Höhe der Strafe, die Prognose für das künftige Verhalten und bei Strafen von mehr als einem Jahr zusätzliche besondere Umstände.
Was bedeutet „Freiheitsstrafe auf Bewährung“?
Bei einer Strafaussetzung zur Bewährung spricht das Gericht eine Freiheitsstrafe aus, setzt deren Vollstreckung aber aus. Der Verurteilte muss deshalb zunächst nicht in Strafhaft. Die Verurteilung selbst wird dadurch nicht beseitigt.
Die Bewährung betrifft nur die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe. Davon zu unterscheiden sind beispielsweise eine Einstellung des Strafverfahrens oder ein Freispruch.
Bin ich bei einer Freiheitsstrafe auf Bewährung vorbestraft?
Ja. Eine rechtskräftige Freiheitsstrafe auf Bewährung ist eine strafrechtliche Verurteilung und damit grundsätzlich eine Vorstrafe. Dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ändert daran nichts. Nach § 4 BZRG werden rechtskräftige Entscheidungen deutscher Gerichte, durch die auf Strafe erkannt wurde, in das Bundeszentralregister eingetragen.
Bundeszentralregister und Führungszeugnis sind aber nicht dasselbe. Bei einer einzelnen Verurteilung wird eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten grundsätzlich nicht in das gewöhnliche Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Ab 91 Tagessätzen beziehungsweise bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erscheint die Verurteilung grundsätzlich im Führungszeugnis. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde: Die Bewährung verhindert die Aufnahme in das Führungszeugnis nicht. Für bestimmte Fallgruppen, besondere Führungszeugnisse und gesetzliche Ausnahmen gelten Sonderregeln.
Eine Verurteilung kann also im Bundeszentralregister stehen, obwohl sie im gewöhnlichen Führungszeugnis nicht erscheint. Unter den Voraussetzungen des § 53 BZRG darf sich ein Verurteilter gegenüber bestimmten Stellen sogar als unbestraft bezeichnen. Das ändert nichts daran, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
Wann kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?
Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr kommt es nach § 56 Abs. 1 StGB vor allem auf die Prognose an: Das Gericht muss erwarten, dass sich der Verurteilte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begeht.
Liegt die Freiheitsstrafe über einem Jahr, aber nicht über zwei Jahren, verlangt § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich besondere Umstände nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann nicht nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bei Freiheitsstrafen ab sechs Monaten kann Bewährung trotz günstiger Prognose ausnahmsweise ausscheiden, wenn eine Aussetzung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für die Allgemeinheit schlechthin unverständlich wäre und dadurch das Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttert würde. Das darf nicht pauschal nach der Art der Straftat beurteilt werden, sondern erfordert eine Gesamtwürdigung des konkreten Falls.
Was bedeutet eine günstige Sozialprognose?
Eine günstige Sozialprognose bedeutet, dass das Gericht erwartet, der Verurteilte werde sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe keine Straftaten mehr begehen. Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass dafür kein allgemeines „Wohlverhalten“ oder ein in jeder Hinsicht gesetzmäßiges und geordnetes Leben verlangt wird. Entscheidend ist die konkrete Erwartung künftiger Straffreiheit.
Ist der Betroffene Ersttäter und bislang nicht vorbestraft, spricht dies deutlich für eine günstige Sozialprognose und muss in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich hervorgehoben, dass eine günstige Prognose bei einem nicht vorbestraften und sozial integrierten Angeklagten naheliegen kann. Fehlende Vorstrafen führen aber nicht automatisch zur Bewährung; entscheidend bleiben sämtliche Umstände des Einzelfalls.
Das Gesetz nennt insbesondere Persönlichkeit und Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die aktuellen Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Strafaussetzung zu erwarten sind. Deshalb kann es für die Entscheidung erheblich sein, wie sich die persönliche Situation seit der Tat entwickelt hat.
In Betracht kommen zum Beispiel eine stabile Arbeit oder Ausbildung, geordnete Wohn- und Familienverhältnisse, Therapie oder Beratung, Abstand von einem früher problematischen Umfeld sowie ernsthafte Schadenswiedergutmachung. Welche Umstände tatsächlich Gewicht haben, hängt vom Einzelfall ab.
Auch eine Tat während einer bereits laufenden Bewährung schließt eine erneute Strafaussetzung nicht automatisch aus. Sie ist jedoch regelmäßig ein gewichtiger Gesichtspunkt, der in die Gesamtwürdigung eingestellt werden muss.
Wie lange dauert die Bewährungszeit?
Das Gericht bestimmt die Bewährungszeit. Sie beträgt nach § 56a StGB mindestens zwei und höchstens fünf Jahre und beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung.
Die Bewährungszeit kann später innerhalb der gesetzlichen Grenzen verkürzt oder verlängert werden. Maßgeblich ist nicht die Länge der verhängten Freiheitsstrafe, sondern die vom Gericht festgesetzte Bewährungszeit.
Welche Auflagen und Weisungen sind möglich?
Auflagen dienen vor allem der Genugtuung für das begangene Unrecht. Möglich sind beispielsweise Schadenswiedergutmachung, Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse sowie gemeinnützige Leistungen. Unzumutbare Anforderungen dürfen nicht gestellt werden.
Weisungen sollen helfen, künftig straffrei zu leben. Sie können sich etwa auf Aufenthalt, Arbeit, Freizeit, Meldepflichten, bestimmte Kontakte oder eine therapeutische Betreuung beziehen. Je nach Fall kann außerdem eine Unterstellung unter Bewährungshilfe angeordnet werden.
Auflagen und Weisungen sollten genau gelesen und fristgerecht erfüllt werden. Unklarheiten sollten nicht bis zum Ablauf einer Frist liegen bleiben.
Wann kann eine Bewährung widerrufen werden?
Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn während der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen wird und dadurch erkennbar wird, dass sich die ursprüngliche günstige Erwartung nicht erfüllt hat. Auch gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen können einen Widerruf auslösen.
Eine neue Beschuldigung oder ein bloßes Ermittlungsverfahren führt aber nicht automatisch zum Widerruf. Selbst wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, sieht § 56f StGB vom Widerruf ab, wenn mildere Maßnahmen ausreichen, etwa zusätzliche Auflagen oder Weisungen oder eine Verlängerung der Bewährungszeit.
Was passiert nach erfolgreicher Bewährung?
Wird die Strafaussetzung nicht widerrufen, erlässt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe. Damit entfällt die Vollstreckung der ausgesetzten Freiheitsstrafe.
Der Straferlass macht die frühere Verurteilung jedoch nicht rückwirkend ungeschehen. Fragen zum Bundeszentralregister oder Führungszeugnis richten sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften.
Was sollte vor einer Entscheidung über Bewährung vorbereitet werden?
Wenn eine Freiheitsstrafe im Raum steht, sollte nicht erst im letzten Wort über Bewährung nachgedacht werden. Für eine belastbare Prognose können aktuelle und belegbare Entwicklungen wichtig sein.
- Arbeitsvertrag, Ausbildungsnachweis oder sonstige Unterlagen zu stabilen Lebensverhältnissen zusammenstellen.
- Therapie, Beratung, Abstinenzbemühungen oder vergleichbare Veränderungen nur dann anführen, wenn sie tatsächlich bestehen und nach Möglichkeit belegbar sind.
- Mögliche Schadenswiedergutmachung oder Täter-Opfer-Ausgleich frühzeitig prüfen.
- Vorstrafen, frühere Bewährungen und offene Verfahren vollständig in die Verteidigungsstrategie einbeziehen.
Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen
BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 2 StR 263/24
Für die Kriminalprognose kommt es darauf an, ob ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe künftig Straffreiheit zu erwarten ist. Allgemeines Wohlverhalten wird nicht verlangt; sämtliche prognoserelevanten Umstände sind zu würdigen.
Entscheidung aufrufenBGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – 1 StR 437/21
Der Bundesgerichtshof betont ebenfalls: Maßgeblich ist die Erwartung künftiger Straffreiheit ohne Strafvollzug. Ein allgemein gesetzmäßiges und geordnetes Leben ist nicht Voraussetzung der günstigen Prognose.
Entscheidung aufrufenBGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 – 4 StR 445/14
Fehlende Vorstrafen sind ein wichtiger Gesichtspunkt der Sozialprognose. Der BGH hielt ausdrücklich eine günstige Prognose für möglich, weil der Angeklagte nicht vorbestraft und sozial integriert war.
Entscheidung aufrufenBGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 232/14
Die günstige Sozialprognose ist vorrangig zu prüfen. Eine Tat während laufender Bewährung schließt eine erneute Strafaussetzung nicht ohne weitere Gesamtwürdigung aus.
Entscheidung aufrufenBVerfG, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 BvR 2343/14
Bewährungsauflagen und Weisungen müssen so bestimmt sein, dass der Verurteilte erkennen kann, was von ihm verlangt wird und wann bei einem Verstoß ein Widerruf drohen kann.
Entscheidung aufrufenHäufige Fragen
Bis zu welcher Freiheitsstrafe ist Bewährung möglich?
Nach § 56 StGB kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Erforderlich ist eine günstige Kriminalprognose; bei mehr als einem Jahr bis zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Bei Freiheitsstrafen ab sechs Monaten kann Bewährung trotz günstiger Prognose ausnahmsweise ausscheiden, wenn die Aussetzung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für die Allgemeinheit schlechthin unverständlich wäre und dadurch das Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttert würde.
Was bedeutet eine günstige Sozialprognose?
Das Gericht muss erwarten, dass der Verurteilte künftig auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe keine Straftaten mehr begeht. Allgemeines Wohlverhalten wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangt. Ist der Betroffene Ersttäter und bislang nicht vorbestraft, spricht dies deutlich für eine günstige Sozialprognose. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich hervorgehoben, dass eine günstige Prognose bei einem nicht vorbestraften und sozial integrierten Angeklagten naheliegen kann. Fehlende Vorstrafen führen aber nicht automatisch zur Bewährung; entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Bin ich bei einer Freiheitsstrafe auf Bewährung vorbestraft?
Ja. Eine rechtskräftige Freiheitsstrafe auf Bewährung ist eine strafrechtliche Verurteilung und damit grundsätzlich eine Vorstrafe. Die Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Bewährung bedeutet lediglich, dass die Freiheitsstrafe zunächst nicht vollstreckt wird.
Wann steht eine Verurteilung im Führungszeugnis?
Bei einer einzelnen Verurteilung werden Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis einschließlich drei Monate grundsätzlich nicht in das gewöhnliche Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Ab 91 Tagessätzen beziehungsweise bei mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe erfolgt grundsätzlich eine Aufnahme. Das gilt grundsätzlich auch für eine Freiheitsstrafe auf Bewährung; die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verhindert die Aufnahme in das Führungszeugnis nicht. Gesetzliche Sonderregeln und Ausnahmen sind möglich.
Welche Bewährungsauflagen sind möglich?
Beispiele sind Schadenswiedergutmachung, eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse sowie gemeinnützige Arbeit. Daneben kann das Gericht Weisungen erteilen, etwa Melde-, Kontakt- oder Therapieweisungen. Auflagen und Weisungen müssen hinreichend bestimmt sein.
Wie lange dauert eine Bewährungszeit?
Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht legt die konkrete Dauer fest.
Wird die Bewährung bei einer neuen Straftat automatisch widerrufen?
Nein. Entscheidend ist unter anderem, ob die neue Tat zeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat. Außerdem können in geeigneten Fällen mildere Maßnahmen als ein Widerruf ausreichen.
Kann die Bewährungszeit verlängert werden?
Ja. Das Gericht kann die Bewährungszeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen verlängern; bei Maßnahmen anstelle eines Widerrufs gelten dafür zusätzliche Grenzen nach § 56f StGB.
Stand der Informationen:
Autor: Rechtsanwalt Marius Kreuzer, LL.M.
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