Cannabis und Marihuana im Straßenverkehr in Heilbronn
Cannabis und Marihuana im Straßenverkehr in Heilbronn. Seit der gesetzlichen Neuregelung gilt für Kraftfahrzeugführer ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Daneben bestehen strengere Regeln für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren, besondere Sanktionen bei Mischkonsum mit Alkohol sowie eigenständige strafrechtliche und fahrerlaubnisrechtliche Risiken.
Welcher THC-Grenzwert gilt beim Autofahren?
§ 24a Abs. 1a StVG erfasst das Führen eines Kraftfahrzeugs mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum. Maßgeblich ist damit nicht der Besitz oder Konsum von Cannabis als solcher, sondern der festgestellte THC-Wert beim Führen des Kraftfahrzeugs.
Der Wert von 3,5 ng/ml ist keine Empfehlung zum sicheren Fahren. Auch unterhalb dieses Werts können andere Vorschriften eingreifen, insbesondere bei tatsächlicher Fahruntüchtigkeit. Umgekehrt folgt aus einem bestimmten THC-Wert allein noch nicht automatisch eine strafrechtliche Fahruntüchtigkeit.
Welche Sanktionen drohen ab 3,5 ng/ml THC?
Der Bußgeldkatalog sieht für den Regelfall eines ersten Verstoßes gegen die 3,5-ng/ml-Grenze 500 Euro Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat vor. Bei einschlägigen Voreintragungen steigen Regelsatz und Dauer des Fahrverbots.
Ein Fahrverbot ist von einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen und darf nur vorübergehend nicht genutzt werden. Bei einer Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis und muss später neu erteilt werden.
Was gilt für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren?
Während der Probezeit nach § 2a StVG und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt nach § 24c StVG ein besonderes Alkohol- und Cannabisverbot. Erfasst wird sowohl der Konsum der Substanz THC als auch der Fahrtantritt unter ihrer Wirkung.
Der Bußgeldkatalog sieht hierfür regelmäßig 250 Euro vor. Zusätzlich können fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen nach den Regeln für Fahranfänger hinzukommen. Die 3,5-ng/ml-Grenze ist deshalb für diese Gruppe nicht die allein maßgebliche Grenze.
Warum ist die Kombination von Cannabis und Alkohol besonders riskant?
Wer 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat und zusätzlich Alkohol konsumiert oder die Fahrt unter Alkoholwirkung antritt, erfüllt einen eigenen Ordnungswidrigkeitentatbestand. Der Bußgeldkatalog sieht bereits beim ersten Regelfall 1.000 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat vor.
Bei deutlichen Ausfallerscheinungen oder konkreten Gefährdungen kann die rechtliche Bewertung über eine Ordnungswidrigkeit hinausgehen. Dann kommen insbesondere Straftatbestände wie § 316 oder § 315c StGB in Betracht.
Wann wird aus Cannabis am Steuer eine Straftat?
Für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB genügt bei Cannabis nicht allein ein bestimmter THC-Wert. Anders als bei Alkohol gibt es für Cannabis keinen allgemein anerkannten festen Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit.
Erforderlich sind zusätzliche aussagekräftige Umstände, aus denen sich eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit ergibt, etwa konkrete Ausfallerscheinungen oder ein entsprechend aussagekräftiges Fahrverhalten. Der Bundesgerichtshof verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.
Was gilt bei medizinischem Cannabis?
Für THC, das aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, enthalten § 24a und § 24c StVG Ausnahmen. Eine ärztliche Verschreibung ist aber kein allgemeiner Freibrief für das Fahren.
Wer aufgrund der Medikation tatsächlich nicht sicher fahren kann, darf kein Kraftfahrzeug führen. Außerdem können bei Zweifeln an der Fahreignung unabhängig vom Ordnungswidrigkeitenrecht weitere Fragen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde entstehen.
Wann kann eine MPU wegen Cannabis angeordnet werden?
Die Fahrerlaubnis-Verordnung enthält mit § 13a FeV eine eigene Regelung zur Cannabisproblematik. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kommt insbesondere bei Tatsachen für Cannabismissbrauch, bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss oder nach einer entsprechenden früheren Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.
Ein einzelner Verstoß gegen die 3,5-ng/ml-Grenze führt deshalb nicht in jedem Fall automatisch zu einer MPU. Entscheidend sind die konkreten Umstände und die gesetzlichen Anknüpfungstatsachen.
Wie lange muss ich nach Cannabiskonsum warten, bevor ich fahre?
Aus Konsummenge und Zeitablauf lässt sich ohne Weiteres kein verlässlicher individueller THC-Serumwert für einen späteren Fahrtzeitpunkt berechnen. Abbau und Konzentration unterscheiden sich erheblich nach Konsumform, Häufigkeit und Person.
Die gesetzliche Grenze von 3,5 ng/ml sollte deshalb nicht als planbarer Zielwert verstanden werden. Wer nicht sicher ausschließen kann, noch unter relevanter Wirkung zu stehen oder fahrunsicher zu sein, sollte nicht fahren.
Was sollte nach einem Cannabis-Vorwurf geprüft werden?
Bei einem Bußgeld- oder Strafverfahren und bei Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde können unterschiedliche Fragen entscheidend sein.
- Zeitpunkt der Fahrt, Blutentnahme und festgestellter THC-Wert.
- Alter und Probezeitstatus des Fahrers.
- Alkoholkonsum oder weitere berauschende Mittel.
- Festgestellte Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder Unfallgeschehen.
- Ärztliche Verordnung und bestimmungsgemäße Einnahme bei medizinischem Cannabis.
- Voreintragungen und frühere cannabisbezogene Verkehrsverstöße.
- Getrennte Prüfung von Bußgeld, Fahrverbot, Strafverfahren und Fahrerlaubnisrecht.
Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen
BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 4 StR 90/24
Bei Cannabis und anderen Rauschmitteln kann eine strafrechtliche Fahruntüchtigkeit nicht allein aus einem Blutwirkstoffwert abgeleitet werden. Erforderlich sind zusätzliche aussagekräftige Beweisanzeichen und eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls.
Entscheidung aufrufenBayObLG, Beschluss vom 23. Dezember 2024 – 201 ObOWi 1138/24
Das BayObLG sprach einen Betroffenen mit 1,2 ng/ml THC im Blutserum frei: Der neue Bußgeldtatbestand nach § 24a Abs. 1a StVG setzt mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum voraus.
Entscheidung aufrufenVG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290
Eine einmalige Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss rechtfertigt für sich allein noch keine MPU wegen Cannabismissbrauchs. Dafür müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände hinzukommen.
Entscheidung aufrufenVG Bayreuth, Beschluss vom 9. September 2025 – B 1 S 25.882
Die ärztliche Verordnung von Medizinalcannabis reicht nach neuer Rechtslage für sich allein nicht aus, um ein Fahreignungsgutachten anzuordnen. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen.
Entscheidung aufrufenHäufige Fragen
Darf ich unter 3,5 ng/ml THC sicher Auto fahren?
Der Wert von 3,5 ng/ml ist keine allgemeine Sicherheits- oder Freigrenze. Bei tatsächlicher Fahruntüchtigkeit können unabhängig davon strafrechtliche Vorschriften eingreifen; für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gelten zusätzliche Regeln.
Was kostet ein erster Verstoß gegen die 3,5-ng/ml-Grenze?
Der Bußgeldkatalog sieht im Regelfall 500 Euro Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat vor. Voreintragungen oder weitere Verstöße können zu höheren Sanktionen führen.
Gilt die 3,5-ng/ml-Grenze auch in der Probezeit?
Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt zusätzlich § 24c StVG mit einem besonderen Cannabisverbot. Deshalb ist für diese Gruppe nicht allein die 3,5-ng/ml-Grenze maßgeblich.
Führt ein Cannabisverstoß automatisch zur MPU?
Nein. § 13a FeV knüpft eine MPU an bestimmte Voraussetzungen, etwa Tatsachen für Cannabismissbrauch oder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss.
Darf ich mit verschriebenem medizinischem Cannabis fahren?
Das StVG enthält Ausnahmen für THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines konkret verschriebenen Arzneimittels. Wer durch das Medikament tatsächlich fahrunsicher ist, darf dennoch nicht fahren; auch fahrerlaubnisrechtliche Fragen können gesondert entstehen.
Stand der Informationen:
Autor: Rechtsanwalt Marius Kreuzer, LL.M.
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