Hundebiss – Schmerzensgeld und Schadensersatz in Heilbronn
Hundebiss – Schmerzensgeld und Schadensersatz in Heilbronn. Nach einem Hundebiss können Sie vom Hundehalter unter bestimmten Voraussetzungen Schmerzensgeld und Ersatz weiterer Schäden verlangen. Wie viel Geld Ihnen zusteht, hängt insbesondere von der Schwere der Verletzung, der Behandlung und möglichen bleibenden Folgen ab. Auch Ihr eigenes Verhalten beim Vorfall kann eine Rolle spielen.
Wer haftet für einen Hundebiss?
Der Halter eines privat gehaltenen Hundes haftet grundsätzlich, wenn sein Hund einen Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (§ 833 Satz 1 BGB). Es kommt dabei normalerweise nicht darauf an, ob der Hundehalter etwas falsch gemacht hat.
Wenn der Verletzte durch eigenes Fehlverhalten zum Hundebiss beigetragen hat, kann sein Anspruch gekürzt werden (§ 254 Abs. 1 BGB). Für Hunde, die dem Beruf oder dem Unterhalt des Halters dienen, kann eine gesetzliche Ausnahme gelten (§ 833 Satz 2 BGB).
Wie hoch ist das Schmerzensgeld nach einem Hundebiss?
Das OLG Naumburg sprach am 5. August 2010 (2 U 39/10) nach Bissverletzungen an der Wade mit schwerer Infektion, Krankenhausaufenthalt und Hauttransplantation 4.500 € Schmerzensgeld zu. Das LG Bochum hielt am 15. Oktober 2020 (1 O 453/19) nach mindestens fünf Bissen, die ein Kind erlitten hatte ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000 € für angemessen. Dabei berücksichtigte das Gericht auch die psychischen Folgen der Verletzungen.
Es gibt keine festen Beträge für bestimmte Bissverletzungen. Wichtig sind insbesondere die Wunden, Schmerzen, Behandlung, Heilungsdauer, Narben und mögliche bleibende Folgen.
Zählt auch Angst oder eine psychische Folge?
Neben körperlichen Verletzungen können auch Angstzustände und andere psychische Folgen nach einem Hundebiss beim Schmerzensgeld berücksichtigt werden. Wichtig ist, solche Beschwerden möglichst frühzeitig ärztlich untersuchen und dokumentieren zu lassen.
Eine ärztliche Diagnose mit ICD-10-Code kann helfen, die Beschwerden nachzuweisen, ist aber nicht zwingend erforderlich. Entscheidend sind die tatsächlichen Beschwerden, ihr Zusammenhang mit dem Hundebiss und ihre Dauer.
Für welche weiteren Schäden kann ich Ersatz verlangen?
Neben Schmerzensgeld können beispielsweise Behandlungskosten, nicht erstattete Fahrten, Verdienstausfall und beschädigte Kleidung ersetzt werden (§ 249 Abs. 1 BGB). Sammeln Sie Rechnungen und andere Belege.
Wenn sich die Folgen eines Hundebisses noch nicht vollständig abschätzen lassen, kann es sinnvoll sein, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Hundehalter auch für Schäden aufkommen muss, die erst später auftreten.
Was gilt, wenn ich den Hund gestreichelt oder provoziert habe?
Wenn Sie einen Hund gestreichelt haben und dieser Sie beißt, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie eine Mitschuld tragen. Haben Sie den Hund dagegen gereizt, bedrängt oder deutliche Warnungen missachtet, kann Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gekürzt werden (§ 254 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist, wie es zu dem Biss gekommen ist.
Das OLG Celle berücksichtigte in einem Urteil vom 11. Juni 2012 (20 U 38/11) ein Mitverschulden von 50 %. Ein Tierarzt war von einem Hund gebissen worden, als er sich diesem nach einer Narkose näherte. Das Gericht warf ihm vor, die erkennbare Verletzungsgefahr nicht ausreichend beachtet zu haben. Die Entscheidung lässt sich nicht pauschal auf jeden Hundebiss übertragen.
Was sollte unmittelbar nach dem Hundebiss passieren?
Lassen Sie die Wunde möglichst schnell ärztlich versorgen. Hundebisse können sich infizieren. Fotografieren Sie Verletzungen und sichern Sie Namen und Kontaktdaten des Hundehalters sowie möglicher Zeugen.
Bewahren Sie Arztberichte und Rechnungen auf. Dokumentieren Sie auch spätere Narben, Schmerzen, Behandlungstermine und gegebenenfalls eine Arbeitsunfähigkeit.
Wer reguliert den Schaden – Halter oder Versicherung?
Häufig übernimmt die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Hundehalters die Regulierung des Schadens. Rechtlich richtet sich der Schadensersatzanspruch aber grundsätzlich gegen den Hundehalter (§ 833 Satz 1 BGB).
Anders als bei der Kfz-Haftpflichtversicherung kann der Geschädigte seinen Schadensersatz bei einem Hundebiss normalerweise nicht unmittelbar von der Versicherung verlangen. Er muss sich grundsätzlich an den Hundehalter wenden. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist dagegen ein direkter Anspruch gegen die Versicherung gesetzlich vorgesehen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Bei der Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht diese Möglichkeit nur in bestimmten Ausnahmefällen, beispielsweise bei Insolvenz des Hundehalters oder wenn dessen Aufenthalt unbekannt ist (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 VVG).
Hinzu kommt, dass nicht in allen Bundesländern eine Hundehalterhaftpflichtversicherung vorgeschrieben ist. In Baden-Württemberg besteht keine allgemeine Versicherungspflicht für Hundehalter. Lediglich für bestimmte Kampfhunde muss eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden (siehe Kampfhundeverordnung Baden-Württemberg). Es kann daher vorkommen, dass ein Hundehalter überhaupt nicht versichert ist und selbst für den entstandenen Schaden aufkommen muss.
Unterschreiben Sie eine abschließende Vereinbarung mit der Versicherung nicht vorschnell. Sie könnte auch Ansprüche wegen später auftretender Folgen ausschließen.
Wie lange kann ich den Anspruch geltend machen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte weiß, wie es zu der Verletzung gekommen ist und wer dafür verantwortlich ist. Das gilt auch, wenn er dies nur wegen grober Nachlässigkeit nicht weiß (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
Weder ein einfaches Schreiben an den Hundehalter noch eine bloße Schadenmeldung verhindern automatisch die Verjährung. Bei Streit sollten deshalb die Fristen rechtzeitig geprüft werden.
Was gilt, wenn zwei Hunde miteinander kämpfen?
Wird ein Hund bei einem Kampf mit einem anderen Hund verletzt, kann der Halter des verletzten Hundes verlangen, dass der Halter des anderen Hundes die erforderlichen Tierarztkosten ersetzt (§ 833 Satz 1 BGB). Haben beide Hunde zum Vorfall beigetragen, kann der Anspruch gekürzt werden oder im Einzelfall sogar ganz entfallen (§ 254 Abs. 1 BGB).
Auch Tierarztkosten, die höher sind als der Wert des Hundes, können angemessen sein (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB). Für die Verletzung oder den Tod des Hundes selbst gibt es kein Schmerzensgeld.
Auch wegen sogenannter Schockschäden besteht grundsätzlich kein Schmerzensgeldanspruch, selbst wenn der eigene Hund stirbt. Unter Schockschäden versteht man psychische Gesundheitsschäden, beispielsweise schwere Depressionen, die durch ein besonders belastendes Ereignis ausgelöst werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Rechtsprechung zu Schockschäden beim Tod nahestehender Menschen nicht auf Tiere übertragen werden kann (BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11).
Wird dagegen ein Mensch beim Trennen der Hunde verletzt, können eigene Ansprüche auf Schmerzensgeld bestehen (§ 253 Abs. 2 BGB).
Darf ich einen Hund schlagen, der mich, mein Kind oder meinen eigenen Hund angreift?
Ja. Wenn ein Hund Sie, Ihr Kind oder Ihren eigenen Hund angreift, dürfen Sie sich gegen den Angriff wehren. Dazu können auch Schläge oder Tritte gegen den angreifenden Hund gehören, wenn sich die Gefahr anders nicht sicher abwehren lässt (§ 228 BGB in Verbindung mit § 90a BGB).
Allerdings ist nicht jede Gegenwehr erlaubt. Können Sie den Hund beispielsweise wegdrängen oder auf andere Weise sicher auf Abstand halten, dürfen Sie ihn nicht unnötig schlagen. Wie stark Sie sich wehren dürfen, hängt davon ab, wie gefährlich der Angriff ist. Drohen schwere Bissverletzungen, können auch kräftige Schläge gerechtfertigt sein. Sobald der Angriff beendet ist, müssen auch die Schläge aufhören.
Auch das Tierschutzgesetz ist zu beachten. Nach § 1 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die notwendige Abwehr eines Angriffs kann jedoch ein solcher vernünftiger Grund sein.
Ob die Gegenwehr im konkreten Fall erlaubt war, hängt von den Umständen ab. Ich kann für Sie prüfen, ob Sie sich rechtmäßig verteidigt haben und welche Ansprüche möglicherweise gegen den Hundehalter bestehen.
Haftet der Hundehalter auch, wenn sein Hund angeleint war?
Ja. Ein Hundehalter kann auch dann für einen Hundebiss haften, wenn sein Hund angeleint war und er sorgfältig aufgepasst hat (§ 833 Satz 1 BGB).
Bei Kindern ist das anders: Kinder unter sieben Jahren haften grundsätzlich nicht für selbst verursachte Schäden (§ 828 Abs. 1 BGB). Ihre Eltern haften grundsätzlich nicht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei Hundehaltern reicht sorgfältige Beaufsichtigung dagegen nicht aus, um die Haftung für einen privaten Hund auszuschließen.
Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen
OLG Koblenz, Urteil vom 14. Juli 1988 – 5 U 115/88
Das Gericht hielt Schläge mit einem Rechenstiel zur Abwehr eines Hundes beim Trennen zweier kämpfender Hunde im entschiedenen Fall für gerechtfertigt (§ 228 BGB). Die verlinkte amtliche Sammlung enthält eine Fallzusammenfassung, nicht den vollständigen Urteilstext.
Entscheidung aufrufenOLG Naumburg, Urteil vom 5. August 2010 – 2 U 39/10
Nach schweren Hundebissverletzungen an der Wade sprach das Gericht 4.500 € Schmerzensgeld zu. Eine feste Summe für jeden Hundebiss lässt sich daraus nicht ableiten.
Entscheidung aufrufenLG Bochum, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 1 O 453/19
Nach mehreren Hundebissen und erheblichen psychischen Folgen hielt das Gericht bei einem Kind insgesamt 8.000 € Schmerzensgeld für angemessen.
Entscheidung aufrufenOLG Celle, Urteil vom 11. Juni 2012 – 20 U 38/11
Ein Tierarzt wurde von einem Hund gebissen. Weil er eine erkennbare Gefahr missachtete, musste er die Hälfte seines Schadens selbst tragen.
Entscheidung aufrufenHäufige Fragen
Wie viel Schmerzensgeld gibt es bei einem Hundebiss ins Bein?
Einen festen Betrag gibt es nicht. Das OLG Naumburg sprach am 5. August 2010 (2 U 39/10) nach schweren Bissverletzungen an der Wade 4.500 € zu. Entscheidend sind die konkreten Verletzungen und Folgen.
Kann ich zusätzlich Schmerzensgeld und Verdienstausfall verlangen?
Ja. Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) und der Ersatz eines nachgewiesenen Verdienstausfalls sind verschiedene Ansprüche.
Haftet der Hundehalter auch ohne Verschulden?
Bei einem privat gehaltenen Hund grundsätzlich ja (§ 833 Satz 1 BGB). Es kommt normalerweise nicht darauf an, ob er den Hund angeleint hatte oder sorgfältig aufgepasst hat.
Muss ich eine schnelle Abfindung der Versicherung akzeptieren?
Nein. Wenn die Folgen noch nicht absehbar sind, sollten Sie besonders sorgfältig prüfen, ob mit der Zahlung auch spätere Ansprüche erledigt sein sollen.
Was sollte ich unmittelbar nach einem Hundebiss tun?
Lassen Sie die Wunde ärztlich behandeln. Fotografieren Sie die Verletzungen, notieren Sie die Kontaktdaten des Hundehalters und möglicher Zeugen und bewahren Sie Arztberichte auf.
Haftet der Hundehalter auch, wenn sein Hund angeleint war?
Ja, grundsätzlich schon (§ 833 Satz 1 BGB). Eine Leine und sorgfältige Beaufsichtigung schließen die Haftung nicht automatisch aus.
Wer bezahlt die Tierarztkosten, wenn zwei Hunde kämpfen?
Wird Ihr Hund von einem anderen Hund verletzt, können Sie grundsätzlich Ersatz der notwendigen Tierarztkosten vom anderen Hundehalter verlangen (§ 833 Satz 1 BGB). Haben beide Hunde zum Kampf beigetragen, kann der Anspruch gekürzt werden oder im Einzelfall sogar ganz entfallen (§ 254 Abs. 1 BGB).
Darf ich einen angreifenden Hund schlagen?
Ja, wenn dies notwendig ist, um sich selbst, Ihr Kind oder Ihren eigenen Hund vor einem Angriff zu schützen (§ 228 BGB). Sie dürfen dabei nicht stärker eingreifen, als es zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Sobald der Angriff beendet ist, müssen Sie aufhören. Auch nach § 1 TierSchG kann die notwendige Abwehr eines Angriffs ein erlaubter Grund sein, einem Tier Schmerzen oder Verletzungen zuzufügen.
Kann ich auch wegen Angstzuständen Schmerzensgeld verlangen?
Ja, wenn die psychischen Beschwerden tatsächlich bestehen und durch den Hundebiss verursacht wurden. Lassen Sie anhaltende Beschwerden möglichst früh ärztlich untersuchen und dokumentieren.
Kann ich die Tierhalterhaftpflichtversicherung direkt verklagen?
Normalerweise nicht. Der Anspruch richtet sich gegen den Hundehalter. Anders als bei der Kfz-Haftpflichtversicherung sind direkte Ansprüche gegen seine Versicherung nur in besonderen gesetzlichen Fällen möglich (§ 115 Abs. 1 VVG).
Wie lange habe ich Zeit, Schmerzensgeld zu verlangen?
In der Regel beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Ihr Beginn hängt unter anderem davon ab, wann Sie von der Verletzung und vom Verantwortlichen erfahren haben (§ 199 Abs. 1 BGB).
Stand der Informationen:
Autor: Rechtsanwalt Marius Kreuzer, LL.M.
Wenn Sie eine Frage vermissen, die auch für andere Leser von Interesse sein könnte, teilen Sie mir diese gerne mit. Anregungen aus der Praxis greife ich bei der Überarbeitung meiner Informationsseiten gerne auf.
Mit solchen Anregungen können Sie dazu beitragen, diese Informationsseite auch für andere Leser noch hilfreicher zu gestalten.
Allgemeine Fragen werden dabei nicht individuell rechtlich geprüft oder als Rechtsberatung im Einzelfall beantwortet.
Wenn Sie dagegen rechtliche Unterstützung in Ihrem konkreten Fall wünschen, können Sie das Kontaktformular selbstverständlich ebenfalls für eine Mandatsanfrage nutzen und dort Ihren persönlichen Sachverhalt schildern.
Über den nachfolgenden Button gelangen Sie zum Kontaktformular.

