Unberechtigte Rechnung erhalten – Anwalt in Heilbronn
Unberechtigte Rechnung erhalten – Anwalt in Heilbronn. Eine Rechnung allein begründet keine Zahlungspflicht. Wer eine unberechtigte Rechnung erhält, sollte prüfen, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde, welche Leistung geschuldet war und ob die Forderung der Höhe nach stimmt. Wichtig ist außerdem, gerichtliche Schreiben von gewöhnlichen Mahnungen zu unterscheiden.
Muss ich eine Rechnung bezahlen, obwohl ich nichts bestellt habe?
Nein, nicht allein deshalb, weil jemand eine Rechnung schickt. Wer Geld verlangt, muss grundsätzlich beweisen können, dass ein Vertrag oder ein anderer Zahlungsgrund besteht. Eine Rechnung oder Mahnung schafft für sich genommen keine Zahlungspflicht.
Bei unbestellten Waren oder Leistungen gelten für Verbraucher zusätzliche Schutzregeln (§ 241a Abs. 1 BGB).
Was gilt bei angeblich telefonisch oder online abgeschlossenem Vertrag?
Auch ein Vertrag am Telefon oder im Internet kann wirksam sein. Entscheidend ist aber, was Sie tatsächlich bestellt oder vereinbart haben. Fordern Sie den Anbieter auf, den behaupteten Vertrag und den Bestellablauf zu belegen.
Bei kostenpflichtigen Onlinebestellungen von Verbrauchern gelten besondere Anforderungen an die Bestellschaltfläche (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB). Für manche telefonisch angebotenen Verträge gelten zusätzliche Bestätigungspflichten.
Die Rechnung ist höher als vereinbart – was kann ich tun?
Vergleichen Sie die Rechnung mit dem Angebot, dem Vertrag und den tatsächlich erbrachten Leistungen. Hat der Anbieter einen höheren Preis verlangt oder Arbeiten berechnet, die Sie nicht beauftragt haben, ist zu prüfen, ob diese Beträge tatsächlich geschuldet sind.
Wenn ein Teil der Rechnung berechtigt ist, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie überhaupt nichts zahlen müssen. Eine genaue Aufstellung hilft, berechtigte und streitige Beträge zu trennen. Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag gelten besondere Regeln (§ 649 Abs. 1 und 2 BGB).
Wie reagiere ich auf eine unberechtigte Mahnung?
Eine gewöhnliche Mahnung ist kein gerichtlicher Bescheid. Ob Sie eine unberechtigte Forderung zurückweisen oder zunächst nicht reagieren, hängt vom Einzelfall ab.
Bewahren Sie das Schreiben und den dazugehörigen Briefumschlag auf. Besonders wichtig sind gelbe Briefumschläge bei förmlichen Zustellungen: Das darauf vermerkte Zustellungsdatum kann für die Berechnung wichtiger Fristen entscheidend sein. Erhalten Sie Post vom Gericht, sollten Sie diese umgehend prüfen.
Was bedeutet ein Schreiben von einem Inkassounternehmen?
Ein Inkassoschreiben bedeutet nicht automatisch, dass die Forderung berechtigt ist. Prüfen Sie, ob der ursprüngliche Vertrag besteht, ob der Betrag stimmt und warum zusätzliche Kosten verlangt werden.
Ob und wie auf das Inkassoschreiben reagiert werden sollte, hängt vom Einzelfall ab. Ich kann für Sie prüfen, ob die Forderung berechtigt ist, und die weitere Korrespondenz mit dem Inkassounternehmen übernehmen. Gerichtliche Schreiben dürfen trotzdem nicht unbeachtet bleiben.
Mahnbescheid vom Gericht: Welche Frist gilt?
Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid können Sie grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Das Gericht prüft vor Erlass des Mahnbescheids nicht, ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Prüfen Sie deshalb sofort das Zustellungsdatum und wenden Sie sich umgehend an mich. Ich kann die Forderung prüfen und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch für Sie einlegen. Bei einem Vollstreckungsbescheid gelten eigene Regeln für den Einspruch (§§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO).
Kann ich eine bereits bezahlte Rechnung zurückfordern?
Möglicherweise ja. Haben Sie Geld gezahlt, obwohl dafür kein rechtlicher Grund bestand, kommt ein Rückzahlungsanspruch in Betracht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).
Ob Sie das Geld zurückbekommen, hängt von den Umständen ab. Beispielsweise kann eine Rolle spielen, ob Sie bei der Zahlung wussten, dass Sie nicht zur Zahlung verpflichtet waren (§ 814 BGB).
Ich kann für Sie prüfen, ob ein Rückzahlungsanspruch besteht, und die Rückforderung gegenüber dem Zahlungsempfänger übernehmen.
Wie prüft ein Anwalt die Forderung?
Zuerst werden Vertrag, Bestellung, Rechnung und die bisherigen Nachrichten geprüft. Dann lässt sich feststellen, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht, ob die Summe stimmt und welche Fristen laufen.
Je nach Ergebnis kann die Rechnung schriftlich zurückgewiesen, eine Rückzahlung verlangt oder auf einen gerichtlichen Mahnbescheid reagiert werden. Bei außergerichtlichen Forderungen kann es je nach Situation aber auch die beste Taktik sein, zunächst überhaupt nicht zu reagieren.
Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen
BGH, Urteil vom 11. November 2008 – VIII ZR 265/07
Allein die Bezahlung einer Rechnung bedeutet noch nicht, dass der Kunde ihre Berechtigung rechtlich anerkennt. Das Urteil betraf das frühere Kaufrecht.
Entscheidung aufrufenHäufige Fragen
Muss ich bezahlen, wenn ich nichts unterschrieben habe?
Es kommt auf die sonstigen Umstände an. Verträge können auch mündlich oder online entstehen. Entscheidend ist, ob Sie tatsächlich einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen haben.
Was muss ich bei einem gerichtlichen Mahnbescheid tun?
Prüfen Sie sofort das Zustellungsdatum und bewahren Sie den gelben Briefumschlag auf. Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Wenden Sie sich deshalb möglichst umgehend an mich. Ich kann die Forderung prüfen und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch für Sie einlegen.
Muss ich die ganze Rechnung bezahlen, wenn einzelne Positionen falsch sind?
Nein, grundsätzlich nicht. Wenn nur ein Teil der Rechnung berechtigt ist, müssen Sie die unberechtigten Beträge nicht bezahlen. Der berechtigte Teil muss dagegen grundsätzlich bezahlt werden, sobald er fällig ist.
Welche Beträge tatsächlich geschuldet sind und wie Sie am besten vorgehen, kann ich für Sie prüfen.
Muss ich eine unbestellte Ware zurückschicken?
Nein. Erhalten Sie als Verbraucher Ware, die Sie nicht bestellt haben, müssen Sie diese grundsätzlich weder bezahlen noch zurückschicken. Sie sind auch nicht verpflichtet, die Ware für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren (§ 241a Abs. 1 BGB).
Etwas anderes gilt, wenn die Ware erkennbar irrtümlich geliefert wurde, beispielsweise bei einer versehentlichen Doppellieferung. Dann kann eine Pflicht bestehen, die Ware zur Abholung bereitzuhalten (§ 241a Abs. 2 BGB).
Was ist, wenn ich aus Angst bereits bezahlt habe?
Eine Rückforderung kann möglich sein, wenn keine Zahlungspflicht bestand (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wichtig sind der Zahlungsbeleg und die Umstände, unter denen Sie gezahlt haben.
Welche Nachweise sollte ich aufbewahren?
Rechnung, Bestellbestätigung, E-Mails, Kontoauszüge, Mahnungen und gegebenenfalls Screenshots des Bestellvorgangs. Damit lässt sich die behauptete Forderung prüfen.
Muss ich auf jede weitere Mahnung reagieren?
Nein. Auch wenn Sie mehrfach Mahnungen erhalten, besteht grundsätzlich keine Pflicht, auf außergerichtliche Schreiben zu antworten. Ob es sinnvoll ist, zu reagieren oder zunächst zu schweigen, hängt vom Einzelfall ab.
Gerichtliche Mahn- oder Vollstreckungsbescheide dürfen Sie dagegen nicht ignorieren, da wichtige Fristen laufen. Ich kann für Sie prüfen, ob und wie darauf reagiert werden muss.
Stand der Informationen:
Autor: Rechtsanwalt Marius Kreuzer, LL.M.
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