Schmerzensgeld durchsetzen – Anwalt in Heilbronn
Schmerzensgeld durchsetzen – Anwalt in Heilbronn. Nach einer Verletzung stellt sich häufig die Frage, wer dafür verantwortlich ist und wie viel Schmerzensgeld verlangt werden kann. Entscheidend sind vor allem die Schwere der Verletzung, die Schmerzen, die Dauer der Behandlung und mögliche bleibende Folgen. Gerichtsentscheidungen können bei der Einschätzung helfen, legen aber keinen festen Betrag fest.
Wann habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?
Schmerzensgeld ist eine besondere Form des Schadensersatzes. Es soll erlittene Schmerzen und andere persönliche Beeinträchtigungen ausgleichen und dem Verletzten zugleich eine gewisse Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen (§ 253 Abs. 2 BGB).
Ein Anspruch kommt beispielsweise nach einer Körperverletzung, einem Verkehrsunfall oder einem Sturz in Betracht, für den jemand anderes verantwortlich ist. Aber auch psychische Erkrankungen, etwa Depressionen oder eine posttraumatische Belastungsstörung, können einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Eine ärztliche Diagnose mit einem sogenannten ICD-10-Code kann dabei ein wichtiger Nachweis sein. Entscheidend ist jedoch, dass die Erkrankung durch das schädigende Ereignis verursacht wurde und jemand rechtlich dafür haftet.
Auch bei schwerwiegenden Ehrverletzungen, beispielsweise besonders schweren Beleidigungen oder Rufschädigungen, kann eine finanzielle Entschädigung verlangt werden. Rechtlich handelt es sich dabei allerdings um eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Nicht jede Beleidigung genügt. Die Verletzung muss so schwerwiegend sein, dass sie nicht auf andere Weise ausreichend ausgeglichen werden kann.
Hat der Verletzte selbst zu dem Vorfall beigetragen, kann der Anspruch gekürzt werden (§ 254 Abs. 1 BGB).
Wie berechnet sich die Höhe des Schmerzensgeldes?
Es gibt keine festen Beträge für einen Knochenbruch, eine Narbe oder eine andere Verletzung. Entscheidend sind unter anderem die Schmerzen, die Behandlung, die Heilungsdauer, Einschränkungen im Alltag und mögliche bleibende Folgen.
Der BGH hat am 15. Februar 2022 (VI ZR 937/20) klargestellt, dass das Schmerzensgeld nicht einfach nach einer festen Summe pro Krankenhaustag berechnet werden darf. Jeder Fall muss insgesamt beurteilt werden.
Welche konkreten Schmerzensgeldbeträge haben Gerichte zugesprochen?
Das OLG Naumburg sprach am 5. August 2010 nach schweren Hundebissverletzungen am Bein 4.500 € zu (2 U 39/10). Das LG Bochum hielt am 15. Oktober 2020 nach mehreren Hundebissen gegen ein Kind ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000 € für angemessen (1 O 453/19).
Das sind Beispiele für bestimmte Verletzungen, keine allgemeine Preisliste. Nach einem Verkehrsunfall oder einer anderen Körperverletzung können die Beträge ganz anders ausfallen.
Kann ich nach einer Körperverletzung Schmerzensgeld verlangen?
Ja. Werden Sie beispielsweise geschlagen oder getreten und dadurch verletzt, können Sie vom Verantwortlichen Schmerzensgeld verlangen (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB).
Sie können wegen der Körperverletzung Strafanzeige erstatten und gegebenenfalls Strafantrag stellen und zusätzlich eine zivilrechtliche Klage auf Schmerzensgeld erheben. Beide Wege sind unabhängig voneinander möglich. Eine Strafanzeige oder ein Strafantrag ist für die Schmerzensgeldklage nicht erforderlich.
Ich kann Sie sowohl bei der Strafanzeige und der Stellung eines Strafantrags unterstützen als auch Ihren Schmerzensgeldanspruch vor dem Zivilgericht durchsetzen.
Ärztliche Berichte, Fotos und Zeugen sind besonders wichtig. Ein Strafurteil kann helfen, ersetzt aber nicht automatisch die Durchsetzung des Geldanspruchs.
Welche Rechte bestehen nach einem Sturz oder Unfall?
Nach einem Sturz kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehen, wenn jemand seine Pflicht verletzt hat, Gefahren ausreichend abzusichern (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB).
Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Gehweg trotz bestehender Streupflicht nicht gestreut wurde, nach dem Wischen eines rutschigen Bodens eine ausreichende Warnung fehlte oder eine Treppe beziehungsweise ein Weg nicht ausreichend gesichert war.
Ich kann für Sie prüfen, ob solche Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden, wer für den Unfall verantwortlich ist und welche Ansprüche Sie geltend machen können.
Bei Verkehrsunfällen können besondere Haftungsregeln gelten. Fotografieren Sie die Unfallstelle möglichst bald und sichern Sie die Kontaktdaten möglicher Zeugen.
Welche Schäden kann ich neben Schmerzensgeld verlangen?
Neben Schmerzensgeld können beispielsweise Verdienstausfall, zusätzliche Behandlungskosten, Fahrtkosten oder Hilfe im Haushalt ersetzt werden (§§ 249 Abs. 1, 252 BGB). Diese Kosten müssen nachvollziehbar belegt werden.
Wenn spätere Schäden noch möglich sind, kann es sinnvoll sein, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Verantwortliche auch dafür aufkommen muss.
Wie sichere ich die Beweise richtig?
Lassen Sie Verletzungen möglichst schnell ärztlich feststellen. Bewahren Sie Berichte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Rechnungen auf. Fotografieren Sie sichtbare Verletzungen auch während der Heilung.
Notieren Sie, welche Beschwerden und Einschränkungen im Alltag auftreten. Ein solches Tagebuch ergänzt ärztliche Unterlagen, ersetzt sie aber nicht.
Soll ich ein Abfindungsangebot der Versicherung annehmen?
Nicht vorschnell. Prüfen Sie, ob mit der Zahlung alle Ansprüche endgültig erledigt sein sollen. Das kann problematisch sein, wenn noch nicht feststeht, ob Narben, Schmerzen oder andere Beschwerden dauerhaft bleiben.
Ich prüfe für Sie, ob eine Einigung zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist, welche Ansprüche berücksichtigt werden müssen und ob der angebotene Betrag angemessen ist.
Wann verjährt mein Anspruch?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte weiß, wie es zu der Verletzung kam und wer dafür verantwortlich ist. Das gilt auch, wenn er dies nur wegen grober Nachlässigkeit nicht weiß (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
Eine einfache Zahlungsaufforderung verhindert die Verjährung nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können beispielsweise Verhandlungen oder eine Klage die Verjährung hemmen (§§ 203 Satz 1, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen
AG Schwandorf, Urteil vom 19. April 2023 – 2 C 263/22
Für einen operativ behandelten Nasenbeinbruch sowie weitere Prellungen hielt das Gericht insgesamt 2.500 € Schmerzensgeld für angemessen.
Entscheidung aufrufenLG Köln, Urteil vom 19. April 2024 – 14 O 65/21
Für eine Knieprellung mit Schürfwunden an den Beinen und über mehrere Wochen bestehenden Beschwerden sprach das Gericht 500 € Schmerzensgeld zu.
Entscheidung aufrufenBGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 1370/20
Bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt unter besonderen Voraussetzungen eine Geldentschädigung in Betracht. Diese ist vom Schmerzensgeld wegen Gesundheitsverletzungen zu unterscheiden.
Entscheidung aufrufenBGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 168/21
Auch psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert können als Gesundheitsverletzung einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Entscheidend sind die Voraussetzungen des Einzelfalls.
Entscheidung aufrufenBGH, Urteil vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20
Schmerzensgeld muss nach den gesamten Folgen der Verletzung bemessen werden. Eine starre Berechnung nach festen Tagessätzen ist nicht geeignet.
Entscheidung aufrufenOLG Naumburg, Urteil vom 5. August 2010 – 2 U 39/10
Nach schweren Hundebissverletzungen an der Wade sprach das Gericht 4.500 € Schmerzensgeld zu. Eine feste Summe für jeden Hundebiss lässt sich daraus nicht ableiten.
Entscheidung aufrufenLG Bochum, Urteil vom 15. Oktober 2020 – 1 O 453/19
Nach mehreren Hundebissen und erheblichen psychischen Folgen hielt das Gericht bei einem Kind insgesamt 8.000 € Schmerzensgeld für angemessen.
Entscheidung aufrufenHäufige Fragen
Wie viel Schmerzensgeld gibt es für eine Verletzung?
Es gibt keinen festen Betrag. Wichtig sind Art und Schwere der Verletzung, Schmerzen, Behandlungsdauer und bleibende Folgen. Gerichtsentscheidungen können zur Orientierung dienen.
Beispielsweise sprach das LG Köln bei einer Knieprellung mit Schürfwunden und dreiwöchigen Beschwerden 500 € Schmerzensgeld zu. Das AG Schwandorf hielt bei einem operierten Nasenbeinbruch mit weiteren Prellungen 2.500 € für angemessen. Die Beträge zeigen lediglich, was in diesen konkreten Fällen zugesprochen wurde.
Kann ich Schmerzensgeld ohne Strafanzeige verlangen?
Ja. Der zivilrechtliche Anspruch hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob Sie Strafanzeige erstattet haben. Entscheidend ist, wer für die Verletzung haftet.
Häufig ist es sinnvoll, zunächst das Strafverfahren abzuwarten, weil die dort gesammelten Beweise die spätere Durchsetzung des Schmerzensgeldanspruchs erleichtern können. Dabei müssen jedoch die Verjährungsfristen beachtet werden. Eine Strafanzeige allein verhindert nicht die Verjährung des zivilrechtlichen Anspruchs.
Muss ich das erste Angebot der Versicherung akzeptieren?
Nein. Ich prüfe für Sie, ob das Angebot angemessen ist, ob die Folgen Ihrer Verletzung bereits ausreichend geklärt sind und ob Sie durch die Annahme des Angebots auch auf Ansprüche wegen später auftretender Beschwerden verzichten würden.
Wer bezahlt den Anwalt?
Wenn die Gegenseite für die Verletzung haftet, können erforderliche Anwaltskosten zum ersatzfähigen Schaden gehören. Ob sie vollständig ersetzt werden, hängt vom Einzelfall ab.
Zählt eine bleibende Narbe beim Schmerzensgeld?
Ja. Sichtbare Narben und andere bleibende Einschränkungen können bei der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.
Kann ich auch nach einem Sturz Schmerzensgeld verlangen?
Möglicherweise. Es kommt darauf an, ob jemand für die Gefahrenstelle verantwortlich war und eine notwendige Sicherung unterlassen hat.
Kann ich zusätzlich Verdienstausfall verlangen?
Ja, wenn die Verletzung zu einem nachweisbaren Einkommensverlust geführt hat und die andere Seite dafür haftet (§ 252 BGB).
Wie wichtig sind Arztberichte und Fotos?
Sehr wichtig. Sie helfen zu beweisen, welche Verletzungen vorlagen und wie die Heilung verlief. Bewahren Sie auch Behandlungstermine und Rechnungen auf.
Können Angst und andere psychische Beschwerden berücksichtigt werden?
Ja. Auch psychische Folgen wie anhaltende Angstzustände, Depressionen oder eine posttraumatische Belastungsstörung können berücksichtigt werden, wenn sie durch das Ereignis verursacht wurden und eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert darstellen.
Eine frühzeitige ärztliche Untersuchung und Dokumentation, beispielsweise durch eine Diagnose mit ICD-10-Code, kann beim Nachweis helfen.
Wie lange kann ich Schmerzensgeld verlangen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Ihr Beginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB. Die genauen Daten sollten früh geprüft werden.
Stand der Informationen:
Autor: Rechtsanwalt Marius Kreuzer, LL.M.
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