Kaufpreis zurückfordern – Anwalt in Heilbronn
Kaufpreis zurückfordern – Anwalt in Heilbronn. Wer bezahlte Ware nicht erhält oder einen gekauften Gegenstand wegen eines Mangels zurückgeben will, möchte meist vor allem sein Geld wiederhaben. Ob der Verkäufer zurückzahlen muss, hängt davon ab, weshalb Sie den Kauf rückgängig machen wollen oder ob Sie ihn rechtzeitig widerrufen können.
Wann bekomme ich den Kaufpreis wegen mangelhafter Ware zurück?
Wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist, können Sie den Kauf unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig machen (§ 437 Nr. 2 BGB). Grundsätzlich müssen Sie den Verkäufer zunächst über den Mangel informieren, ihm die Ware zur Untersuchung zur Verfügung stellen (§ 439 Abs. 5 BGB) und Gelegenheit geben, den Mangel durch Reparatur oder Ersatzlieferung zu beheben. Gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Nach einem wirksamen Rücktritt geben Sie die Ware zurück und erhalten grundsätzlich den Kaufpreis zurück (§ 346 Abs. 1 BGB). Bei nur unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
Kann ich nach einer fehlgeschlagenen Reparatur zurücktreten?
Ja. Kauft eine Privatperson für private Zwecke bei einem Händler, kann bereits nach einem erfolglosen Nacherfüllungsversuch ein Rücktritt möglich sein, wenn sich weiterhin ein Mangel zeigt (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine zusätzliche Frist ist dafür nicht nötig. Nacherfüllung bedeutet entweder Reparatur oder Ersatzlieferung. Bei nur unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
Kaufen Sie hingegen von einer anderen Privatperson oder für Ihren Betrieb, hängt das Vorgehen – sofern der Verkäufer für den Mangel haftet – insbesondere davon ab, ob Sie eine Frist zur Reparatur gesetzt haben. Ist eine angemessene Frist erfolglos abgelaufen, ist grundsätzlich kein zweiter Reparaturversuch erforderlich (§ 323 Abs. 1 BGB). Ohne Frist gilt die Reparatur in der Regel erst nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB); Ausnahmen sind möglich. Ein Verkäufer hat also nicht generell das Recht auf zwei Reparaturversuche.
Was gilt, wenn der Verkäufer gar nicht liefert?
Wenn Sie bezahlt haben und die Ware nicht geliefert wird, sollten Sie den Verkäufer zunächst schriftlich zur Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Verstreicht die Frist erfolglos, können Sie grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB).
Eine weitere Frist ist in bestimmten Fällen nicht erforderlich, beispielsweise wenn der Verkäufer die Lieferung endgültig ablehnt (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach einem wirksamen Rücktritt können Sie den bereits gezahlten Kaufpreis zurückverlangen (§ 346 Abs. 1 BGB).
Widerruf beim Onlinekauf – brauche ich einen Mangel?
Nein. Wenn Sie als Privatperson bei einem Unternehmen online einkaufen, können Sie den Kauf häufig innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen (§§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB). Dafür muss die Ware nicht fehlerhaft sein.
Es gibt Ausnahmen, beispielsweise bei bestimmten individuell angefertigten Produkten (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei einem reinen Privatverkauf besteht normalerweise kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Darf der Händler statt Geld einen Gutschein anbieten?
Nach einem wirksamen Rücktritt oder Widerruf müssen Sie grundsätzlich keinen Gutschein akzeptieren. Der Verkäufer muss den Kaufpreis nach den gesetzlichen Regeln erstatten (§§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 und 3 BGB).
Anders ist es, wenn ein Geschäft mangelfreie Ware freiwillig zurücknimmt, beispielsweise Kleidung, die im Laden gekauft wurde. In diesem Fall kann der Händler die Rücknahme davon abhängig machen, dass er statt Geld einen Gutschein ausstellt.
Muss ich die Ware zurückgeben?
Ja, bei einem wirksamen Rücktritt müssen Käufer und Verkäufer ihre erhaltenen Leistungen grundsätzlich zurückgeben (§ 346 Abs. 1 BGB). Oft erfolgt die Rückgabe der Ware gleichzeitig mit der Erstattung des Kaufpreises (§ 348 BGB).
Bei einem Online-Widerruf gelten besondere Regeln für Rücksendung und Rückzahlung (§ 357 Abs. 1, 3 und 4 BGB).
Kann ich zusätzlich Schadensersatz verlangen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch Ersatz für Schäden verlangen, die durch die mangelhafte Ware entstanden sind. Läuft beispielsweise eine defekte Waschmaschine aus und beschädigt den Parkettboden oder andere Gegenstände, können auch diese Schäden ersetzt werden. Werden Menschen durch ein fehlerhaftes Produkt verletzt, kommen außerdem Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB).
Ob der Verkäufer dafür haftet, hängt unter anderem davon ab, ob er den Mangel zu vertreten hat. Unter Umständen bestehen auch Ansprüche gegen den Hersteller. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag schließt Schadensersatzansprüche nicht aus (§ 325 BGB).
Wie komme ich an mein Geld, wenn der Händler nicht zahlt?
Bei mangelhafter Ware können Sie den Kaufpreis grundsätzlich erst nach einem wirksamen Rücktritt zurückverlangen. Zuvor muss der Händler in der Regel Gelegenheit gehabt haben, den Mangel durch Reparatur oder Ersatzlieferung zu beheben. Gesetzliche Ausnahmen sind möglich, etwa wenn der Händler die Nacherfüllung verweigert.
Nach einem wirksamen Rücktritt oder Widerruf fordern Sie den Kaufpreis schriftlich zurück und setzen eine angemessene Zahlungsfrist. Bei einem Rücktritt wegen mangelhafter Ware ist es sinnvoll, den Mangel und die Gründe für den Rücktritt darzulegen. Rechtlich vorgeschrieben ist eine solche Begründung jedoch nicht (§ 349 BGB). Auch ein Widerruf muss nicht begründet werden (§ 355 Abs. 1 Satz 4 BGB).
Wenn der Händler nicht zahlt, kommen ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage in Betracht. Bestreitet er den Rückzahlungsanspruch bereits, ist eine unmittelbare Klage häufig sinnvoller. Vor Gericht müssen Sie die Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen. Prüfen Sie vorher das Kostenrisiko und ob der Händler voraussichtlich zahlen kann.
Rechtsprechung und gesetzliche Grundlagen
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15
Bei einem schwerwiegenden, die Sicherheit betreffenden Fehler eines Gebrauchtwagens konnte der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die Entscheidung erging nach früherem Kaufrecht.
Entscheidung aufrufenBGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12
Der Käufer muss dem Verkäufer Gelegenheit geben, die beanstandete Ware zu untersuchen. Das kann vor einer Reparatur oder einer Rückgabe wichtig sein.
Entscheidung aufrufenHäufige Fragen
Kann ich den Kaufpreis ohne vorherigen Reparaturversuch zurückverlangen?
Das kann möglich sein, beispielsweise bei einem besonders schwerwiegenden Mangel oder wenn der Verkäufer die Reparatur verweigert (§ 475d Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB). Normalerweise muss der Verkäufer aber zunächst die Gelegenheit zur Reparatur oder zum Austausch erhalten.
Muss ich zwei Reparaturversuche akzeptieren?
Nicht immer. Kaufen Sie als Privatperson für private Zwecke bei einem Händler, kann schon ein erfolgloser Versuch zur Reparatur oder Ersatzlieferung genügen, wenn weiterhin ein Mangel besteht (§ 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine zusätzliche Frist muss dann nicht gesetzt werden. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt allerdings ausgeschlossen.
Kaufen Sie von einer Privatperson oder für den eigenen Betrieb, kann – sofern Gewährleistungsrechte bestehen – der erfolglose Ablauf einer angemessenen Reparaturfrist bereits einen Rücktritt ermöglichen (§ 323 Abs. 1 BGB). Ohne Frist gilt die Reparatur grundsätzlich nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen (§ 440 Satz 2 BGB). Ein zweiter Versuch ist also nicht immer erforderlich.
Bekomme ich beim Online-Widerruf mein Geld zurück?
Bei einem wirksamen Widerruf grundsätzlich ja (§ 357 Abs. 1 BGB). Dabei gelten besondere Regeln für die Rücksendung der Ware und die Rückzahlung.
Was gilt bei einem Kauf von einer Privatperson?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht dann in der Regel nicht. Außerdem kann ein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung vereinbart sein; bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten Ausnahmen (§ 444 BGB).
Darf der Händler einen Gutschein statt Geld anbieten?
Anbieten ja, aber nach einem wirksamen Rücktritt oder Widerruf müssen Sie ihn grundsätzlich nicht akzeptieren. Sie können die gesetzlich geschuldete Rückzahlung verlangen. Bei einer freiwilligen Rücknahme mangelfreier Ware, beispielsweise im Ladengeschäft, darf der Händler die Rücknahme hingegen auf einen Gutschein beschränken.
Was passiert, wenn die bestellte Ware nicht geliefert wird?
Setzen Sie dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Lieferung. Bleibt diese erfolglos, können Sie in der Regel zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen (§ 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB).
Muss ich die Ware zuerst zurückschicken?
Bei einem Rücktritt wegen mangelhafter Ware: Nein. Sie müssen die Ware nicht zurückgeben, bevor Sie Ihr Geld erhalten. Die Rückgabe der Ware und die Rückzahlung des Kaufpreises erfolgen grundsätzlich gleichzeitig (§§ 346 Abs. 1, 348 BGB).
Bei einem Widerruf eines Onlinekaufs ist es anders: Der Händler darf die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder Sie nachgewiesen haben, dass Sie diese zurückgeschickt haben. Bietet der Händler an, die Ware selbst abzuholen, gilt dies nicht (§ 357 Abs. 4 BGB).
Brauche ich für Rücktritt oder Widerruf die Originalverpackung?
Nein. Bei einem wirksamen Rücktritt wegen mangelhafter Ware oder einem gesetzlichen Widerruf müssen Sie die Originalverpackung grundsätzlich nicht mehr besitzen. Bei einer freiwilligen Rücknahme mangelfreier Ware kann der Händler hingegen Bedingungen für die Rückgabe festlegen.
Wie lange habe ich für den Widerruf Zeit?
Beim üblichen Onlinekauf beträgt die Frist grundsätzlich 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wann sie beginnt und ob sie sich verlängert, hängt unter anderem von Lieferung und Widerrufsbelehrung ab.
Nach Erklärung des Widerrufs haben Sie weitere 14 Tage Zeit, die Ware zurückzusenden (§ 357 Abs. 1 BGB). Es genügt, wenn Sie die Ware innerhalb dieser Frist abschicken.
Kann ich auch weitere Kosten verlangen?
Das ist möglich, wenn zusätzlich ein Schadensersatzanspruch besteht. Erforderlich sind dafür die gesetzlichen Voraussetzungen und Belege zu den entstandenen Kosten.
Stand der Informationen:
Autor: Rechtsanwalt Marius Kreuzer, LL.M.
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